Ziel einer Betriebsprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.
Da der Finanzverwaltung die Kapazitäten fehlen, um sämtliche Betriebe durchgängig zu prüfen, teilt die Finanzverwaltung die Betriebe in Abhängigkeit von der Betriebsart in Größenklassen (Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst)) ein. Aus der Einteilung in die Größenklassen folgt dann eine unterschiedliche Prüfungshäufigkeit:
- Bei Großbetrieben soll regelmäßig eine Anschlussprüfung erfolgen, d.h. Großbetriebe werden lückenlos geprüft.
- Bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen; die Finanzbehörden sind allerdings nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden.
Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Abgrenzungsmerkmale zur Einordnung in die o. g. Größenklassen (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2015, Aktenzeichen IV A 4 S 1450/15/10001):
- Die Größenklasse für Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe, Freie Berufe und andere Leistungsbetriebe bemisst sich dabei nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn; die entsprechenden Schwellenwerte wurden allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – erhöht.
- Die Größenklasse von Kreditinstituten ergibt sich aus dem Aktivvermögen oder dem steuerlichen Gewinn. Beide Abgrenzungsmerkmale wurden ebenfalls erhöht.
- Gleiches gilt auch für die Betriebsmerkmale für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; sowohl die Grenze für den Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen als auch für den steuerlichen Gewinn wurde angehoben.
- Unverändert bleibt dagegen der Schwellenwert, ab dem natürliche Personen als so genannte Einkommensmillionäre nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO eingestuft werden: Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünfte (keine Saldierung mit negativen Einkünften) von über 500.000 EUR werden wie Großbetriebe eingestuft und unterliegen grundsätzlich einer Anschlussprüfung.
Hier die aktuelle Zuordnungstabelle:
[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.
