Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge anzusetzende Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr.
Ab dem 1. Januar 2017 gelten folgende Werte:
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,70 € für das Frühstück
• 3,17 € für Mittag-/Abendessen.
